ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER TIMM CONSULTING
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER TIMM CONSULTING
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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

§ 1 Leistungsumfang und Beauftragung

  1. Der Auftragnehmer (TIMM CONSULTING) übernimmt im Rahmen seiner freiberuflichen Tätigkeit gegenüber dem Auftraggeber Beratungen im Rahmen von Einzelaufträgen. Beratungsleistungen erfolgen in Form von längerfristigen Projekten, für die der Auftragnehmer eingesetzt wird.
  2. Art, Zielsetzung, Umfang, Inhalt, Termin und Vergütung werden für jeden Auftrag einzeln vereinbart.
  3. Die Beauftragung des Auftragnehmers erfolgt schriftlich. Eine mündliche Beauftragung durch den Auftraggeber wird durch den Auftragnehmer schriftlich mittels Beauftragung bestätigt.

 

§ 2 Weisungsfreiheit und Ansprechpartner

  1. Der Auftragnehmer unterliegt in Hinblick auf die Durchführung seiner Tätigkeiten und der Gestaltung der Arbeitszeit keinen Weisungen des Auftraggebers.
  2. Der Auftragnehmer hat das Recht, Auftragsangebote des Auftraggebers abzulehnen.
  3. Mit Abschluss dieser Beauftragung wird kein Arbeitsverhältnis begründet. Der Auftragnehmer ist daher für sämtliche ihn betreffenden steuerlichen und behördlichen Belange selbst verantwortlich.

 

§ 3 Personaleinsatz

  1. Eine vollständige Übertragung der Einzelaufträge auf Dritte ist ohne die vorherige Zustimmung des Auftraggebers nicht zulässig.
  2. Sollte im Zusammenhang mit der Leistungserbringung gemäß § 1. dieser Beauftragung der Abschluss von Verträgen mit freien Mitarbeitern, anderen Unternehmen oder Institutionen für den Auftragnehmer notwendig sein, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber schriftlich darüber zu informieren.
  3. Der Auftragnehmer schließt etwaige Verträge im eigenen Namen ab.

 

§ 4 Leistungstermine

  1. Leistungstermine für Auftragnehmer und Auftraggeber sind jeweils in der Beauftragung angegeben. Der Auftragnehmer erkennt explizit an, dass eine Zurückbehaltung von Leistungen unzulässig ist. Hiervon unberührt ist die Zurückbehaltung von Leistungen aus wichtigem Grunde.
  2. Erkennen der Auftragnehmer oder der Auftraggeber, dass ein Leistungstermin nicht eingehalten werden kann, so setzt der Auftragnehmer bzw. der Auftraggeber unter Darlegung der für die Verzögerung ausschlaggebenden Gründe den Auftragnehmer bzw. den Auftraggeber unverzüglich in Kenntnis.

 

§ 5 Vergütung

  1. Die Vergütung des Auftragnehmers erfolgt pro Beauftragung.
  2. Die Höhe der vereinbarten Vergütung wird in jeder Beauftragung individuell festgelegt.
  3. Die Vergütung, insbesondere bei längerfristigen Projekten, erfolgt in Form monatlicher Abschlagszahlungen durch den Auftraggeber.
  4. Der Auftragnehmer stellt für jeden Einzelauftrag sowie für jeden monatlichen Leistungszeitraum eine separate Rechnung, die den jeweiligen Leistungsumfang ausweist und sich auf die Beauftragung bezieht.
  5. Die vereinbarte Vergütung enthält alle mit der Leistungserbringung verbundenen Kosten, einschließlich des kalkulatorischen Unternehmerlohns des Auftragnehmers. Abweichungen von diesen Konditionen sind nur im Ausnahmefall zulässig. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall verpflichtet, den Auftraggeber vor Beginn der Leistungsaufnahme auf die abweichenden Umstände aufmerksam zu machen und diese hinreichend und schriftlich darzulegen.
  6. Die Zahlung erfolgt nach Erbringung der Leistung. Es gelten die hier aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  7. Das Zahlungsziel beträgt 30 Tage netto.
  8. Der Auftragnehmer gewährt keine Skonti.
  9. Alle in den Einzelaufträgen genannten Preise sind Nettopreise und verstehen sich exkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

 

§ 6 Übergabe und Abnahme

  1. Nach Fertigstellung der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer ist der Auftraggeber zur unverzüglichen Durchführung der Abnahme der Leistung verpflichtet.
  2. Mängel in der Auftragserbringung zeigt der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich an.
  3. Im Falle einer mangelhaften Leistungserbringung ist der Auftragnehmer, nach Anzeige, zur Nachbesserung verpflichtet.

 

§ 7 Geheimhaltung

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über alle bei der Durchführung einer erteilten Beauftragung und im Zusammenhang der dadurch erlangten Informationen, Daten, Dateien sowie der hieraus gewonnenen Erkenntnisse und Ergebnisse des Auftraggebers absolutes Stillschweigen zu bewahren. Das Gleiche gilt für alle dem Auftragnehmer zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten und Vorgänge, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers.
  2. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für solche Unterlagen, Kenntnisse, Ergebnisse und Informationen, für die der Auftragnehmer nachweist, dass sie aus einem Grund allgemein bekannt geworden sind, den der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat.
  3. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch über das Vertragsende hinaus fort.

 

§ 8 Allgemeine Bestimmungen

  1. Änderungen einer erteilten Beauftragung bedürfen der Schriftform und müssen auf die zu ändernde Bestimmung ausdrücklich Bezug nehmen.
  2. Erfüllungsort ist der Sitz des Auftraggebers.
  3. Sofern gesetzlich zulässig, ist der Gerichtsstand Nauen.
  4. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  5. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingung unwirksam sein oder werden, so soll die Gültigkeit der Geschäftsbedingungen im Übrigen hiervon nicht berührt werden. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung alsbald durch eine solche gültige Bestimmung zu ersetzen, die der Ungültigen wirtschaftlich am nächsten kommt.
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